Kurz vor 16.00 Uhr betreten wir den Schulungsraum der Feuerwehr in Hamm-Rhynern. Der Raum ist bereits gut gefüllt mit den Mitgliedern der vertretenen Parteien, der Presse, dem Leiter des Stadtplanungsamtes und Mitarbeitern des Bürgeramtes Rhynern. Pünktlich um 16.00 Uhr eröffnet Frau Sosna als Bezirksvorsteherin die Sitzung. Wir nutzen die Bürgerfragestunde um Frau Sosna unsere Forderungen und die notariell beglaubigte Protokollierung der Unterschriften von 394 Mitgliedern der BI Dreiländereck zu überreichen. Diese beglaubige Ausfertigung enthält keinerlei persönliche Angaben, sondern bestätigt ausschließlich das tatsächliche Vorhandensein der Unterschriften. Wir weisen Frau Sosna ausdrücklich darauf hin, dass wir unsere Forderungen und Beiträge stellvertretend für unsere Mitglieder stellen.
Hier unsere Forderungen in Kurzfassung:
- Limitierung des Flächenverbrauchs in Rhynern, Berge und Westtünnen. Festlegung einer maximalen jährlichen Obergrenze. Die gleiche Forderung für das gesamte Gebiet der Stadt Hamm (Anm.: diese Forderung wird an den Beschwerdeausschuss der Stadt Hamm weitergeleitet, da keine Zuständigkeit der BV Rhynern besteht).
- Die Spekulation mit Agrarflächen hat in den letzten Jahren zu stark steigenden Preisen für diese Flächen geführt. Pachtpreise werden teilweise unbezahlbar. Gleichzeitig wird durch die geplante Bebauung die Funktion dieser Flächen als Frischluftschneise verhindert. Wir fordern daher eine Bebauung dieser Flächen dauerhaft auszuschließen.
- Da laut dem vorgelegten Zwischenbericht des Stadtplanungsamtes noch etliche Reservebauflächen vorhanden sind, soll das geplante Neubaugebiet am Dierhagenweg solange zurückgestellt werden bis diese Potentiale vollständig ausgeschöpft sind.
- Die Berechnung des Wohnraumbedarfs basiert auf Zahlen die 5 Jahre alt sind. Hier soll eine Überprüfung mit aktuellen Zahlen erfolgen. Es besteht schon nach den vorliegenden Zahlen ein Widerspruch, da einerseits für unsere Ortsteile in den nächsten 15 Jahren ein Bevölkerungsrückgang von ca. 1500 Personen prognostiziert wird, andererseits aber gleichzeitig ein Wohnraumbedarf für diesen Zeitraum von zusätzlich ca. 1100 Personen errechnet wird.
Diese Forderungen haben wir Frau Sosna schriftlich überreicht. Sie werden als Bürgeranregungen behandelt, die Verwaltung ist gehalten Stellungnahmen dazu auszuarbeiten.
Im weiteren Verlauf der Fragestunde wurden von uns noch folgende Fragen gestellt:
- In dem Zwischenbericht der städtebaulichen Rahmenplanung geht es um die Gestaltung des Bezirks in Bezug auf Freiraum, Wohnen, Gewerbe, Versorgung, soziale Infrastruktur und Verkehr. Alle sind sehr wichtige Themen. Aber das Wort „Klima“ ist unauffindbar im Inhaltsverzeichnis. Muss der Klimaschutz nicht ein übergeordnetes Thema in dieser städtebaulichen Planung sein?
- Die Stadt Hamm hat den Klimanotstand ausgerufen: Welche konkreten Maßnahmen zum Klimaschutz sind von der Bezirksvertretung mittel bis langfristig geplant?
- Die CDU wirbt am 28.09.2019 im WA für eine sachliche Diskussion (siehe WA Artikel Quellenangabe Stadt Hamm). Die Empfehlung der Bezirksvertretung Rhynern und der Ratsbeschluss 1835/19 wurden auf Basis unterschiedlicher Grenzangaben der 50 ha Entwicklungsfläche am Dierhagenweg beschlossen. (Siehe Anlage: Anl_2_Infos_Rahmenplanung.pdf). Wie gedenken Sie bei dieser Empfehlung der Bezirksvertretung Rhynern, die auf falsche Tatsachen zurückzuführen ist und zum Ratsbeschluss 1835/19 geführt hat, umzugehen?
- In der letzten Bezirksversammlung am 26.09.2019 sagte man uns Bürgern auf Nachfrage, dass die Planung für die jetzige Frischluftschneise am Dierhagenweg noch ein „weißes“ Blatt Papier wäre. In dem städtischen Bericht „Entwicklung Dreiländereck“ wird auf Seite 72 das Ergebnis des Büros Pesch + Partner „Städtebauliche Entwurfsskizze“ das Datum 05.Juli 2019 ausgewiesen. Es wirkt auf mich so, dass im Hintergrund schon viel beschlossen wurde. Wie können Sie auch im Hinblick mit dem Ausruf des Klimanotstandes so ein großes Projekt noch vertreten?
- Im neuen Klimaaktionsplan der Stadt Hamm heißt es unter Punkt 02 auf S. 32: Es soll ein Leitfaden für die kommunale Bauleitplanung über Einzelfälle hinaus geschaffen werden. … folgende Inhalte spielen dabei eine Rolle:
- kompakte Siedlungsformen, Stadt der kurzen Wege…
- Durchgrünung, Durchlüftung, Grünvernetzung, Freiflächen…
Steht das geplante Neubaugebiet am Dierhagenweg nicht im Widerspruch zu den angestrebten Zielen des Klimaaktionsplans? Hier kam von Frau Sosna die Antwort, dass man ja nicht alle Bautätigkeit mit dem Argument des Klimaschutzes verbieten könne.
Abschließende Antworten auf diese Fragen 1-4 gab es nicht, es wurde vielmehr auf den noch anstehenden weiteren Verlauf der Bauleitplanung hingewiesen, in dem diese Fragen geklärt werden können und auch auf die bevorstehende Verabschiedung des Klimaaktionsplans der Stadt Hamm in der Ratssitzung am 10.12.2019.
Im weiteren Verlauf der Sitzung wurde von den Bezirksvertretern der CDU, SPD und FDP der Zwischenbericht der Verwaltung zur städtebaulichen Rahmenplanung Berge, Westtünnen und Rhynern zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Fraktion der Grünen erteilte keine Zustimmung zu der Rahmenplanung.
Was haben wir erreicht? Die Bezirksvertretung Rhynern hat zur Kenntnis nehmen müssen, dass eine kraftvolle Bürgerinitiative gegen die schiere Größe des geplanten Neubaugebietes besteht. Diese Bürgerinitiative wird jeden weiteren Planungsschritt begleiten und nach Kräften versuchen den großflächigen Verbrauch wertvollen Bodens zu verhindern.
Zum Schluss noch ein bemerkenswertes Zitat aus einem mehr als 50 Jahre alten Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das nichts von seiner Aktualität verloren hat:
„Die Tatsache, dass Grund und Boden unvermehrbar und unentbehrlich ist, verbietet es, seine Nutzung dem unübersehbaren Spiel der Kräfte und dem Belieben des Einzelnen vollständig zu überlassen; eine gerechte Rechts- und Gesellschaftsordnung zwingt vielmehr dazu, die Interessen der Allgemeinheit in weit stärkerem Maße zur Geltung zu bringen als bei anderen Vermögensgütern. Das Gebot sozial gerechter Nutzung ist aber nicht nur eine Anweisung für das konkrete Verhalten des Eigentümers, sondern in erster Linie eine Richtschnur für den Gesetzgeber, bei der Regelung des Eigentumsinhalts das Wohl der Allgemeinheit zu beachten […]“.
BVerfG, Beschl. v. 12.01.1967, 1 BvR 169/63 (=BVerfGE 21, 73)